Unsere Reisebedingungen:
1. Der Abschluss des Reisevertrages
Mit Ihrer Reiseanmeldung bieten Sie uns den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. Dies kann schriftlich, mündlich oder fernmündlich erfolgen. Der Reisevertrag ist verbindlich, wenn der Reiseveranstalter Ihnen die Buchung sowie den Reisepreis schriftlich bestätigt hat. Weicht unsere Reisebestätigung von der Anmeldung ab, so liegt in unserer Reisebestätigung ein neuer Vertragsantrag, an den wir 10 Tage gebunden sind. Der Vertrag kommt dann zustande, wenn Sie innerhalb dieser Bindungsfrist uns gegenüber die Annahme erklären.
2. Zahlung des Reisepreises
Mit der schriftlichen Bestätigung der Buchung und des Reisepreises wird Ihnen ein Sicherungsschein nach § 651k (Insolvenzversicherung) ausgehändigt. Nach dem Erhalt des Sicherungsscheines wird eine Anzahlung in Höhe von 10 % des Reisepreises, jedoch nicht mehr als 100 € fällig. Die Restzahlung wird spätestens zwei Wochen vor Reiseantritt fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus den in Nr. 7 genannten Gründen abgesagt werden kann. Bei kurzfristigen Buchungen, innerhalb von drei Wochen vor Reisebeginn, ist der volle Reisepreis bis spätestens 10 Tage vor Reiseantritt zu zahlen, nicht jedoch vor Aushändigung des Sicherungsscheines. Bei nicht fristgerechter Bezahlung, trotz Übergabe des Sicherungsscheins und Leistungsbereitschaft des Reiseveranstalters, ist der Reiseveranstalter berechtigt, nach nochmaliger erfolgloser Fristsetzung und Aufforderung zur Leistung Verbunden mit einer Rücktrittsandrohung, vom Vertrag zurückzutreten und Ersatzanspruch in Höhe der ihm entstandenen Unkosten zu berechnen. Bei Tagesfahrten ist die Zahlung des Gesamtbetrages 14 Tage vor Reiseantritt fällig.
3. Unsere Leistungen
Für den Umfang der vertraglichen Leistungen sind ausschließlich die Leistungsbeschreibungen (Prospekte/Kataloge) des Reiseveranstalters verbindlich. Die im Leistungspaket angegebenen Busleistungen sind keine Eigenleistungen. Wir mieten in jedem Fall Fremdfahrzeuge an. Unsere Partnerunternehmen sind Taeter Tours GmbH Dresden und Jäckel Omnibusverkehr und Reisebüro GmbH. Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt werden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Insbesondere behält sich der Reiseveranstalter vor, auf andere gleichwertige Unterkünfte auszuweichen sowie im Winter, falls nötig, die Wassertoiletten in den Bussen abzuschließen.
4. Rücktritt (Stornierung) durch den Kunden:
Nach dem jederzeit möglichen Rücktritt ist der Reisende verpflichtet, folgende Entschädigungen zu zahlen:
Prozent vom Gesamtpreis:
- bis 28 Tage vor Reisebeginn 5%
- 28 - 21 Tage vor Reisebeginn 20%
- 20 - 14 Tage vor Reisebeginn 40%
- 13 - 7 Tage vor Reisebeginn 60%
- 6 - 2 Tage vor Reisebeginn 80%
- 1 Tag vor Reiseantritt 90%
Die Kalkulation der jeweils in % angegebenen Entschädigungspauschalen ergibt sich aus den trotz Stornierung üblicherweise anfallenden Kosten und Aufwendungen bzw. den gewöhnlich ersparten Aufwendungen. Bei den angegebenen Entschädigungspauschalen handelt es sich um regelmäßig anfallende Durchschnittswerte. Soweit die tatsächlichen Einbußen des Reiseveranstalters im Einzelfall stark davon abweichen (z.B. bei einer Stornierung weit vor dem 30. Tag vor Reiseantritt) kann von den Pauschalen zu Gunsten des Reisenden abgewichen werden. Dem Reiseveranstalter bleibt es vorbehalten, anstelle der in Abs. 2 genannten Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit der Reiseveranstalter nachweist, dass ihm wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. Macht der Reiseveranstalter einen solchen Anspruch geltend, so ist er verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung etwa ersparter Aufwendungen und einer etwaigen anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen. Bei Reisen mit im Preis eingeschlossenen Eintrittskarten (Konzert-, Theater- und ähnliche Fahrten) sind diese bei Rücktritt voll zu zahlen, wenn sie nicht anderweitig verkauft werden können und eine Stornierung nicht möglich ist. Sollten die Karten stornierbar sein, so ist nur der Preis für die Stornierung zu zahlen. Die zusätzlichen Rücktrittskosten beziehen sich in diesem Falle auf den verbleibenden Reisepreis. Für den Fall, dass Leistungsänderungen eintreten, welche den Leistungsumfang erheblich beeinträchtigen, wird Ihnen ein kostenfreies Rücktrittsrecht eingeräumt. Maßgeblich für den Lauf der Fristen ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter. Die Rücktrittserklärung, sollte im Interesse des Kunden und aus Beweisgründen von beiden Seiten schriftlich erfolgen. Dem Reisenden wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, ein Anspruch auf Entschädigung sei überhaupt nicht entstanden oder die Entschädigung sei wesentlich niedriger als die Pauschale.
5. Umbuchung
Wird auf Wunsch des Kunden nach der Buchung der Reise eine Umbuchung hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels oder der Unterkunft vorgenommen, so kann der Reiseveranstalter ein Umbuchungsentgelt erheben. Das Entgelt beträgt 15 EUR. Dem Reisenden wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, ein Aufwand sei nicht entstanden oder der Aufwand sei wesentlich niedriger als die Pauschale.
6. Störung durch den Reisenden
Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Reisende trotz Abmahnung erheblich stört, so dass seine weitere Teilnahme für den Reiseveranstalter und/oder die Reiseteilnehmer nicht mehr zumutbar ist. Dem Reiseveranstalter steht in diesem Falle der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistung(en) ergeben.
7. Mindestteilnehmerzahl
Die Mindestteilnehmerzahl beträgt bei allen Reisen, wenn nicht ausdrücklich anders genannt, 20 Personen. Wird diese nicht erreicht, so kann der Reiseveranstalter bis zu zwei Wochen, bei Tagesfahrten bis zu sieben Tagen vor Reisebeginn von dem Reisevertrag zurücktreten. Der Reiseveranstalter ist zur unverzüglichen Information des Reisenden verpflichtet. Der vom Reisenden gezahlte Betrag ist umgehend zurückzuerstatten. Der Reisende kann bei einer Absage die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung über die Absage durch den Reiseveranstalter diesem gegenüber geltend zu machen.
8. Kündigung
infolge höherer Gewalt Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie Krieg, innere Unruhen, Epidemien, hoheitliche Anordnungen (z.B. Grenzschließung), Naturkatastrophen, Havarien, Zerstörung von Unterkünften oder gleichgewichtige Fälle berechtigen beide Teile zur Kündigung nach Maßgabe des § 651j BGB.
9. Gewährleistung und Abhilfe
a) Sind die Reiseleistungen nicht vertragsgemäß, so kann der Reisende Abhilfe verlangen, sofern diese nicht einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Die Abhilfe besteht in der Beseitigung des Reisemangels bzw. einer gleichwertigen Ersatzleistung.
b) Der Reisende kann eine Herabsetzung des Reisepreises verlangen, wenn er den oder die Reisemängel bei dem Reiseleiter oder, falls ein Reiseleiter nicht erreichbar ist, bei dem Hotel sofort nach Bekanntwerden des Mangels direkt anzeigt, soweit nicht erhebliche Schwierigkeiten die Mängelanzeige unzumutbar machen. Unterlässt der Reisende schuldhaft die Mängelanzeige, so stehen ihm keine Ansprüche auf Herabsetzung des Reisepreises zu.
10. Mitwirkungspflicht des Reisenden
Der Reisende ist verpflichtet, bei Leistungsstörungen die Ihm im Rahmen seiner gesetzlichen Verpflichtungen obliegenden, zumutbaren Schritte zu unternehmen, um Schäden zu verhindern oder diese zumindest gering zu halten.
11. Haftungsbeschränkungen
a) Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf das Dreifache des Reisepreises beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
b) Die Haftung aus unerlaubter Handlung besteht unbeschadet der vorstehenden Bestimmung.
c) Eine Haftung des Reiseveranstalters für fehlerhafte Leistungen durch Dritte, welche nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Reiseveranstalters zurückzuführen sind, ist dann ausgeschlossen, wenn diese Leistungen Fremdleistungen sindund als solche in der Reisebeschreibung ausdrücklich bezeichnet werden.
d) Der Reiseveranstalter haftet insbesondere für die sorgfältige Vorbereitung der Reise sowie die ordnungsgemäße Erbringung der Reiseleistung.
12. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
a) Ansprüche wegen mangelhafter Reiseleistungen, hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der Reisende eine genannte Frist ohne eigenes Verschulden nicht einhalten konnte.
b) Alle Ansprüche des Reisenden, ausgenommen solcher, die auf der vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Reisenden durch den Reiseveranstalter oder einem seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, und sonstiger Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung einem seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, verjähren nach einem Jahr. Die Verjährung beginnt an dem Tag, an dem die Reise nach dem Vertrag enden sollte.
13. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
Der Reiseveranstalter informiert den Reisenden über geltende Pass-, Visa-, und Gesundheitsvorschriften, sowie deren Änderung nach Abschluss des Vertrages, und vor Beginn der Reise. Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, auch wenn der Reisende den Reiseveranstalter mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Reiseveranstalter die Verzögerung zu vertreten hat. Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des Reiseveranstalters bedingt sind. Sollten Einreisevorschriften einzelner Länder vom Reisenden nicht eingehalten werden oder sollte ein Visum durch das Verschulden des Reisenden nicht rechtzeitig erteilt werden, so dass der Reisende deshalb an der Reise verhindert ist, kann der Reiseveranstalter den Reisenden mit den entsprechenden Rücktrittsgebühren belasten.
14. Gerichtsstand
Gerichtsstand für Streitigkeiten, welche Inhalt und Umfang dieses Vertrages betreffen, ist der Sitz des Reiseveranstalters. Der Sitz des Reiseveranstalters ist Dresden. Diese Gerichtsstandsvereinbarung gilt nur dann, wenn der Kunde von Bines Reisekiste, Inh. Sabine Haldi, Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Keine Gültigkeit erlangt diese Gerichtsstandsvereinbarung gegenüber Verbrauchern.
15. Versicherungen
Der Reiseveranstalter empfiehlt dem Reisegast eine Reiserücktritts-, Gepäck- und Auslandskrankenversicherung abzuschließen. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet dem Reisenden vor Beginn der Reise einen Insolvenzversicherungsschein auszuhändigen.
BINES REISEKISTE Heinrichstr. 3, 01097 DRESDEN Inhaberin: Frau Sabine Haldi
Tel.: 0351 64753570 Fax: 0351 64750941
www.binesreisekiste.de info@binesreisekiste.de